BAG - Urteil vom 24.04.1990
3 AZR 309/88
Normen:
BetrAVG § 5 ; BGB §§ 133, 157, 276, 278 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 589/87
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 940/87

Anrechnung ausländischer Rente auf Betriebsrente

BAG, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 309/88

DRsp Nr. 2000/1220

Anrechnung ausländischer Rente auf Betriebsrente

»1. Eine betriebliche Versorgungsordnung, die eine Gesamtversorgung vorsieht, kann bestimmen, daß ausländische Sozialversicherungsrenten auf betriebliche Versorgungsleistungen anzurechnen sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die ausländische Rente ebenso wie die deutsche Sozialversicherungsrente auf einer Pflichtversicherung beruht, dienstzeit- und beitragsabhängig ist und je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Versicherten finanziert wird (hier österreichische Rente). 2. Der Anrechnung steht nicht entgegen, daß der Arbeitnehmer (Versicherte) erst durch freiwillige Beiträge (Nachversicherung) die Voraussetzungen für den Bezug der Rente schafft (Bestätigung des Urteils vom 19. Februar 1976 - 3 AZR 215/75 - AP Nr 171 zu § 242 BGB, Ruhegehalt). 3. Anrechnungsfrei muß nur der Teil der Sozialversicherungsrente bleiben, der allein auf den Nachversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers beruht.«

Normenkette:

BetrAVG § 5 ; BGB §§ 133, 157, 276, 278 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte ihm einen Teil seiner österreichischen Sozialversicherungsrente auf die betriebliche Altersversorgung anrechnet.