BAG - Urteil vom 21.11.2013
6 AZR 89/12
Normen:
GG Art. 6; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom AG (MTV vom 1. März 2004) § 10 Abs. 1; Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom AG (MTV vom 1. März 2004) § 10 Abs. 5; Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG (ERTV vom 7. Juni 2006) § 11;
Fundstellen:
AP Telekom Nr. 15
AuR 2014, 122
BB 2014, 563
DB 2014, 605
EzA-SD 2014, 22
NZA 2014, 672
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 452/11
ArbG München, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9668/10

Anrechnung der Elternzeit auf die Gruppenstufenzugehörigkeit i.S. von § 11 ERTV

BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 89/12

DRsp Nr. 2014/1756

Anrechnung der Elternzeit auf die Gruppenstufenzugehörigkeit i.S. von § 11 ERTV

Orientierungssätze: 1. Mit "Beschäftigungszeit" iSd. § 11 Abs. 1 ERTV ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit und damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses gemeint. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition der Beschäftigungszeit in § 10 Abs. 1 MTV. Jedenfalls dann, wenn Tarifverträge ein einheitliches Regelungswerk bilden und keine besonderen Hinweise auf ein anderes Begriffsverständnis vorliegen, ist davon auszugehen, dass dieselben Tarifvertragsparteien gleiche Begriffe in verschiedenen Tarifverträgen auch grundsätzlich mit gleichem Bedeutungsgehalt verwenden. 2. § 10 Abs. 5 MTV, wonach Zeiten einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer eines Monats auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, regelt auch die Folgen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit. Nach allgemeinem Verständnis führt die Elternzeit zu einer Freistellung von der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht unter Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten. 3. Der Stufenaufstieg nach § 11 ERTV soll den Zuwachs an Erfahrungswissen honorieren.