LAG München - Urteil vom 29.09.2011
4 Sa 452/11
Normen:
MTV Telekom AG § 10 Abs. 1; ERTV Telekom AG § 11 Abs. 1; ERTV Telekom AG § 11 Abs. 2; BEEG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9668/10

Berücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenvorrückung in den Tarifwerken der Deutschen Telekom AG

LAG München, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 452/11

DRsp Nr. 2012/810

Berücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenvorrückung in den Tarifwerken der Deutschen Telekom AG

1. Weder der Manteltarifvertrag noch der Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG differenziert dem Wortlaut nach grundsätzlich zwischen "Betriebszugehörigkeit" und "Beschäftigungszeit". 2. § 11 ERTV Deutsche Telekom AG ist so auszulegen, dass die "Gruppenstufenzugehörigkeit" im Sinne des § 11 ERTV der "Beschäftigungszeit" (wie dort in Bezug genommen) und "Beschäftigungszeit" wiederum der Zeit der "Betriebszugehörigkeit" im Sinne des § 10 MTV Deutsche Telekom AG entsprechen (also der formalen Zeitdauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses) und damit inklusive Zeiten des Ruhens des Arbeitsvertrages insbesondere kraft Gesetzes aufgrund Elternzeit im Sinne der §§ 15 f BEEG.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. März 2011 - 31 Ca 9668/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 0,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.08.2010 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Telekom AG § 10 Abs. 1; ERTV Telekom AG § 11 Abs. 1; ERTV Telekom AG § 11 Abs. 2; BEEG § 15;

Tatbestand: