BAG - Urteil vom 14.10.1998
3 AZR 385/97
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 (Zusatzversorgung), § 5 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; VBL-Satzung §§ 40, 43a;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
BB 1999, 1558
DB 1999, 1123
NZA 1999, 874
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1844/96
ArbG Düsseldorf, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1666/96

Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften

BAG, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 385/97

DRsp Nr. 1999/6344

Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften

»Nach der VBL-Satzung steht den Teilzeitkräften entsprechend ihrer geringeren Arbeitszeit eine niedrigere Gesamtversorgung zu als den Vollzeitkräften. Auf diese Gesamtversorgung ist die Sozialversicherungsrente auch insoweit anzurechnen, wie sie auf früheren Vollzeitbeschäftigungen beruht. Die Anrechnungsregelung verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG. Ebensowenig ergibt sich ein Anrechnungsverbot aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG) oder dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente entspricht dem Versorgungsziel und der Ergänzungsfunktion der Zusatzversorgung.«

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 (Zusatzversorgung), § 5 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; VBL-Satzung §§ 40, 43a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land der Klägerin eine höhere Versorgungsrente verschaffen muß.