LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.2005
8 Sa 329/05
Normen:
BGB § 611 ; TV Übergangsversorgung FB der DLH;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main - 18/15 Ca 3329/04 - 23.11.2004,

Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 329/05

DRsp Nr. 2006/19742

Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG

»Ab 01.07.2003 ist das Arbeitslosengeld auf die Übergangsversorgung nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV ÜV-FB) in der Fassung vom 01.07.2003 anrechenbar, wenn das Arbeitslosengeld nicht vorher beantragt war.«

Normenkette:

BGB § 611 ; TV Übergangsversorgung FB der DLH;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Arbeitslosengeld auf die tarifvertragliche Übergangsversorgung der Klägerin anrechnen darf.

Die am 12. Juni 1948 geborene Klägerin trat 1986 als Flugbegleiterin in die Dienste der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Januar 1986 (Bl. 14 ff. d.A.). Dort heißt es u.a.:

"4. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal sowie Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der ."

In § 19 des für das Arbeitsverhältnis der Parteien einschlägigen MTV I Kabine vom 27. April 1995 heißt es, soweit hier von Interesse:

"§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.