Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Arbeitslosengeld auf die tarifvertragliche Übergangsversorgung der Klägerin anrechnen darf.
Die am 12. Juni 1948 geborene Klägerin trat 1986 als Flugbegleiterin in die Dienste der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Januar 1986 (Bl. 14 ff. d.A.). Dort heißt es u.a.:
"4. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal sowie Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der ."
In §
"§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.
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