Der Kl. war Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 5.000 DM und Geschäftsführer der verklagten GmbH. Nach § 5 Abs. 3 seines Dienstvertrages durfte er für einen Zeitraum von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im Gebiet der Regierungsbezirke K. und D. keine Makler- oder branchenverwandte Tätigkeit ausüben. Als Karenzentschädigung sollten ihm 50 Prozent seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge zustehen. Der Kl. bezog jährlich dreizehn Bruttogehälter in Höhe von je 5.500 DM.
Am 19.12.1984 legte der Kl. anläßlich einer Gesellschafterversammlung sein Amt als Geschäftsführer nieder. Sein Dienstverhältnis wurde zum 31.3.1985 beendet. Der Kl. macht für die Zeit vom 1.4.1985 bis 31.3.1987 eine Karenzentschädigung in Höhe von 71.500 DM (50 Prozent von 26 x 5.500 DM) geltend.
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