BGH - Urteil vom 15.04.1991
II ZR 214/89
Normen:
AFG § 128a; GmbHG § 6, § 35 ; HGB § 74 c;
Fundstellen:
BB 1991, 1640
BGHR GmbHG § 35 Wettbewerbsverbot 2
DRsp II(220)368a
EWiR § 128a AFG 1/91, 625
GmbHR 1991, 310
LM § 35 GmbHG Nr. 26
NJW-RR 1991, 993
NZA 1991, 615
WM 1991, 1260
ZIP 1991, 797

Anrechnung des Arbeitslosengeldes eines Geschäftsführers einer GmbH auf die Karenzentschädigung

BGH, Urteil vom 15.04.1991 - Aktenzeichen II ZR 214/89

DRsp Nr. 1992/681

Anrechnung des Arbeitslosengeldes eines Geschäftsführers einer GmbH auf die Karenzentschädigung

»Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden und während der Karenzzeit arbeitslos ist, muß sich das erhaltene Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen, falls die GmbH nach § 128 a AFG verpflichtet ist, der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld zu erstatten.«

Normenkette:

AFG § 128a; GmbHG § 6, § 35 ; HGB § 74 c;

Der Kl. war Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 5.000 DM und Geschäftsführer der verklagten GmbH. Nach § 5 Abs. 3 seines Dienstvertrages durfte er für einen Zeitraum von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im Gebiet der Regierungsbezirke K. und D. keine Makler- oder branchenverwandte Tätigkeit ausüben. Als Karenzentschädigung sollten ihm 50 Prozent seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge zustehen. Der Kl. bezog jährlich dreizehn Bruttogehälter in Höhe von je 5.500 DM.

Am 19.12.1984 legte der Kl. anläßlich einer Gesellschafterversammlung sein Amt als Geschäftsführer nieder. Sein Dienstverhältnis wurde zum 31.3.1985 beendet. Der Kl. macht für die Zeit vom 1.4.1985 bis 31.3.1987 eine Karenzentschädigung in Höhe von 71.500 DM (50 Prozent von 26 x 5.500 DM) geltend.