Der erstinstanzliche Prozesskostenhilfebeschluss ist der Bezirksrevision am 22.09.2005 zur Kenntnis gekommen, so dass die Beschwerde vom 23.09., die am 27.09.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, noch rechtzeitig im Sinne des § 127 Abs. 3 ZPO eingereicht wurde. Die Bezirksrevision macht geltend, dass bei der Berücksichtigung der monatlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin das Ehegatteneinkommen außer Betracht geblieben ist. Die Klägerin verfügt, wie die vorgelegten Unterlagen belegen, über ein Einkommen als geringfügig Beschäftigte von derzeit durchschnittlich 295,00 EUR netto im Monat. Darüber hinaus bezieht sie Arbeitslosengeld in Höhe von 321,00 EUR monatlich. Zu ihren Einkünften ist ein Ausgleichsbetrag von 174,00 EUR hinzuzurechnen, der sich auf Grund der Einnahmesituation ihres Ehegatten ergibt. Diese ist bei der Überprüfung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
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