BAG - Urteil vom 15.11.2012
6 AZR 359/11
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007) § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007) § 6 Abs. 3 S. 2, 4;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 6 Nr. 6
AuR 2013, 143
BB 2013, 500
DB 2013, 588
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 629
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1246/10
ArbG Siegburg, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 919/09

Anrechnung des Erhöhungsbetrages einer Tariflohnerhöhung auf die persönliche Zulage; Altersdiskriminierende Wirkung der Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 S. 2 lit. a i.V. mit S. 4 lit. a TV UmBw

BAG, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 359/11

DRsp Nr. 2013/3077

Anrechnung des Erhöhungsbetrages einer Tariflohnerhöhung auf die persönliche Zulage; Altersdiskriminierende Wirkung der Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 S. 2 lit. a i.V. mit S. 4 lit. a TV UmBw

Orientierungssätze: 1. Die bei Tariflohnerhöhungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw erfolgende Anrechnung des Erhöhungsbetrages errechnet sich nicht aus dem auf die persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw zu zahlenden Betrag, sondern aus dem auf die Gesamtbezüge entfallenden Erhöhungsbetrag. 2. Weist der Beschäftigte bei Beginn der Einkommenssicherung die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a und Buchst. b TV UmBw für einen (teilweisen) Anrechnungsschutz erforderliche Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren und ein Lebensalter von 55 Jahren bzw. eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren noch nicht auf, kann er während der Dauer der Einkommenssicherung, sofern noch ein zu sichernder Betrag vorhanden ist, in die begünstigenden Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a und Buchst. b TV UmBw hineinwachsen. Die nach diesen Bestimmungen maßgeblichen Parameter Beschäftigungszeit und Lebensalter müssen nicht im Sinne einer Stichtagsregelung bereits bei Beginn der Einkommenssicherung erfüllt sein.