BSG - Urteil vom 27.06.1991
4 REg 2/91
Normen:
BErzGG § 7 S. 1, § 7 S. 3, § 5 Abs. 4 S. 2, § 3 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 6 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 95
FEVS 43, 169
NJW 1992, 260
SozR 3-7833 § 7 Nr. 1

Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Erziehungsgeldanspruch des Vaters, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 4 REg 2/91

DRsp Nr. 1998/7753

Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Erziehungsgeldanspruch des Vaters, Verfassungsmäßigkeit

1. Es ist verfassungsgemäß, das Mutterschaftsgeld auf den Erziehungsgeldanspruch des Vaters, der mit der Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebt, anzurechnen. Erfolgt dabei die Zahlung des Mutterschaftsgeldes nur für einen Teil eines Lebensmonats, so ergibt sich der dem Gesamtbetrag dieses Mutterschaftsgeldes gegenüberzustellende Anrechnungswert des Erziehungsgeldes daraus, daß der Monatsbetrag dieses Erziehungsgeldes (600 DM) um 20 DM für jeden Kalendertag gemindert wird, für den Mutterschaftsgeld nicht gezahlt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 7 S. 1, § 7 S. 3, § 5 Abs. 4 S. 2, § 3 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 6 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 10. November 1989 bis zum 5. Januar 1990.