LAG Hamm - Beschluss vom 09.01.2018
5 Ta 641/17
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB XII § 82 DVO § 3 Abs. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6;
Fundstellen:
NZA 2018, 888
NZA-RR 2018, 215
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 822/16

Anrechnung doppelter Haushaltsführung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 641/17

DRsp Nr. 2018/2025

Anrechnung doppelter Haushaltsführung bei der Prozesskostenhilfe

1. Eine aus beruflichen Gründen erforderliche doppelte Haushaltsführung ist als besondere Belastung gem. § 115 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen.2. § 3 Abs. 7 Ziff. 22 DVO zu § 82 SGB XII ist nicht heranzuziehen. Vielmehr berechnen sich die zu berücksichtigenden Beträge entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 5, 6 EStG, soweit diese tatsächlich entstehen und nachgewiesen werden im angemessenen Umfang.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.10.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 - 3 Ca 822/16 - wird der Beschluss aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss vom 16.06.2016, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt wurde.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB XII § 82 DVO § 3 Abs. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse.

Mit Beschluss vom 16.06.2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.