LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.11.2019
L 11 AS 1044/18
Normen:
GVG § 198; SGB II § 9; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1530/17

Anrechnung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer auf Leistungen nach dem SGB IIEntschädigung keine zweckgebundene Leistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 1044/18

DRsp Nr. 2020/12890

Anrechnung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer auf Leistungen nach dem SGB II Entschädigung keine zweckgebundene Leistung

§ 11a Abs 2 SGB II kann nicht entsprechend auf Entschädigungszahlungen wegen überlanger Verfahrensdauer angewandt werden, da es sich bei dieser Vorschrift um eine abschließende und einer Analogie nicht zugängliche Regelung handelt; eine solche Entschädigung ist auch keine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. September 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198; SGB II § 9; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr mit Änderungsbescheid vom 27. Juli 2017 für die Monate Oktober bis November 2017 gewährten Leistungen. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung einer Entschädigung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).