LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2017
9 Sa 37/17
Normen:
BzTV-N BW § 24 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 466/16

Anrechnung einer persönlichen Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW auf den aus der Einführung der neuen Entgeltordnung resultierenden Höhergruppierungsgewinn

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 37/17

DRsp Nr. 2018/6953

Anrechnung einer persönlichen Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW auf den aus der Einführung der neuen Entgeltordnung resultierenden Höhergruppierungsgewinn

Eine persönliche Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW wird nach der Anrechnungsklausel der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrag vom 12.02.2015 nicht auf den "Höhergruppierungsgewinn" bei einer Höhergruppierung durch die Einführung der neuen Entgeltordnung durch den 8. Änderungstarifvertrag angerechnet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell vom 31. Mai 2017, 5 Ca 466/16 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 750,55 brutto nebst Zinsen iHv. 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2016 zu zahlen.

2

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BzTV-N BW § 24 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung eines durch Höhergruppierung erzielten Steigerungsbetrages auf die persönliche Zulage des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW).

1. 2.