Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell vom 31. Mai 2017,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 750,55 brutto nebst Zinsen iHv. 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2016 zu zahlen.
2Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
II.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anrechnung eines durch Höhergruppierung erzielten Steigerungsbetrages auf die persönliche Zulage des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW).
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