OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2018
1 E 317/18
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BeamtVG § 55 Abs. 2; BeamtVG § 55 Abs. 3; BeamtVG § 55 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2335/17

Anrechnung einer Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge nach der Ruhensregelung bzgl. Beruhens dieser Rente auf einer Tätigkeit des Rentenberechtigten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 1 E 317/18

DRsp Nr. 2018/13474

Anrechnung einer Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge nach der Ruhensregelung bzgl. Beruhens dieser Rente auf einer Tätigkeit des Rentenberechtigten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

Die Anrechnung einer Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge nach der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 BeamtVG unterliegt auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als diese Rente auf einer Tätigkeit des Rentenberechtigten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson beruht. Insbesondere kann eine solche Rente bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG auch nicht im Wege einer (nur in Betracht kommenden) analogen Heranziehung des § 55 Abs. 4 BeamtVG außer Ansatz bleiben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BeamtVG § 55 Abs. 2; BeamtVG § 55 Abs. 3; BeamtVG § 55 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.