LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.1996
7 Sa 45/96
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZA 1997, 1125
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7562/95

Anrechnung einer Tariferhöhung bei Änderung der Arbeitsaufgabe

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 45/96

DRsp Nr. 2002/16794

Anrechnung einer Tariferhöhung bei Änderung der Arbeitsaufgabe

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung im Einzelfall wegen einer niedriger zu bewertenden Änderung der Arbeitsaufgabe erfolgt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt für die Monate vom 01. Mai bis 31. Oktober 1995 monatlich DM 138,- brutto Restlohn.

Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 1974 ein Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag vom 28. Februar 1974 vereinbarten sie, der Kläger erhalte einen Monatsgrundlohn, eine tariflich abgesicherte Leistungszulage und eine freiwillige Leistungszulage in Höhe von 26 % des Monatsgrundlohns. Der Kläger wurde von der Beklagten, die ein Unternehmen des Formenbaus betreibt bis Januar 1995 als Senkerodierer in der "Erodierabteilung" beschäftigt. Er hatte CNC- Maschinen zu bedienen und die für die Ausübung der Arbeit erforderlichen Programme selbst an der Maschine zu erstellen. Der Kläger erhielt Lohn nach der Lohngruppe 11 gem. dem summarischen Arbeitsbewertungssystem des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11. Februar 1988. Gemäß einer Lohnmitteilung per 01. Juni 1994 (ABl. 6) wurde ihm bezahlt