LAG Chemnitz - Urteil vom 24.09.2015
8 Sa 154/15
Normen:
TV-Mindestbedingungen § 2 Nr. 2; MTV § 4 Nr. 3.5 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3542/14

Anrechnung einer Treueprämie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf den Mindestlohn der FleischwirtschaftUnbegründete Zahlungsklage einer Produktionshelferin

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 154/15

DRsp Nr. 2016/3097

Anrechnung einer Treueprämie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden auf den Mindestlohn der Fleischwirtschaft Unbegründete Zahlungsklage einer Produktionshelferin

1. Stellt eine Treueprämie eine direkte Gegenleistung für jede tatsächlich erbrachte Normalarbeitsstunde dar, kann sie auf den Mindestlohn nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für Beschäftigte in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2014 (TV-Mindestbedingungen) angerechnet werden. 2. Grundgehalt sowie Zulagen und Zuschläge, die keinen besonderen Zweck verfolgen, sind anrechenbar; dementsprechend sind nicht berücksichtigungsfähig die Leistungen der Arbeitgeberin, die keinen Entgeltcharakter haben. 3. Der Mindestlohn sieht grundsätzlich jede Arbeitstätigkeit als eine Normaltätigkeit an; etwas anderes gilt dann, wenn andere Gesetze dem Zuschlag oder der Zulage einen besonderen Zweck verleihen, welcher der Anrechnung auf den Mindestlohn entgegensteht (wie etwa nach § 6 Abs. 5 ArbZG im Hinblick auf die Nachtzuschläge).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.02.2015 - Az. 5 Ca 3542/14 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: