LAG Chemnitz - Urteil vom 29.07.2016
2 Sa 612/15
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1160/15

Anrechnung einer Treueprämie und einer Erschwerniszulage auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Mindestbedingungen der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2014

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 612/15

DRsp Nr. 2017/4221

Anrechnung einer Treueprämie und einer Erschwerniszulage auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Mindestbedingungen der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2014

Die Treueprämie und die Erschwerniszulage sind auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages über die Mindestbedingungen der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2014 anrechenbar, da es sich um mit dem Mindestlohn funktional gleichwertige Leistungen handelt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 01.10.2015 - 1 Ca 1160/15 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf (ergänzende) Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit, unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung an Feiertagen sowie für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie als Urlaubsentgelt hat.