Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 01.10.2015 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf (ergänzende) Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit, unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung an Feiertagen sowie für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie als Urlaubsentgelt hat.
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