LAG Chemnitz - Urteil vom 24.05.2016
3 Sa 711/15
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1578/15

Anrechnung einer Treueprämie und einer Schichtzulage auf den tariflichen Mindestlohnanspruch

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 711/15

DRsp Nr. 2017/4230

Anrechnung einer Treueprämie und einer Schichtzulage auf den tariflichen Mindestlohnanspruch

1. Eine Treueprämie, die abweichend vom Wortlaut des Tarifvertrages unabhängig vom Vorliegen von Zeiten unentschuldigten Fehlens für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird, ist auf den tariflichen Mindestlohn des geltenden Haustarifvertrages anzurechnen. 2. Auch eine Schichtzulage, die als Zuschlag je geleistete Arbeitsstunde gezahlt wird, ist eine dem tariflichen Mindestlohn funktional gleichwertige Leistung und mithin auf diesen anrechenbar.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27.11.2015 - 12 Ca 1578/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 25,20 € brutto Restvergütung für August 2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22,20 € brutto Restvergütung für September 2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen.