Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für alle drei Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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