VGH Bayern - Urteil vom 26.11.2018
14 B 15.910
Normen:
SVG § 55b Abs. 1 S. 1; SVG § 55b Abs. 4 S. 1 und S. 3; SVG § 55b Abs. 7 S. 1; BeamtVG § 57; BeamtVG § 70;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 11.2507

Anrechnung eines erhaltenen Kapitalbetrags (leaving allowance) auf das Ruhegehalt eines Soldaten; Nachträgliche Änderung einer Ruhensanordnung

VGH Bayern, Urteil vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 14 B 15.910

DRsp Nr. 2019/2080

Anrechnung eines erhaltenen Kapitalbetrags ("leaving allowance") auf das Ruhegehalt eines Soldaten; Nachträgliche Änderung einer Ruhensanordnung

1. Ein Kapitalbetrag, den ein Soldat im Ruhestand anstelle einer laufenden Versorgung bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält, unterliegt auch dann der Ruhensregelung des § 55b SVG, wenn er teilweise oder vollständig für Dienstzeiten gewährt wird, während derer sich der Soldat bereits im Ruhestand befindet.2. Aus § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG, der anordnet, dass der Ruhensbetrag die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf, ergibt sich nicht, dass die Ruhensanordnung zeitlich zu begrenzen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2012 abgeändert:

Nr. I erhält folgende Fassung:

Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm der Änderungsbescheid vom 2. März 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit (Zeitraum 1.7.2009 bis einschließlich April 2018) zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV. V.