LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2005
1 (11) Sa 900/05
Normen:
SGB IX § 85 § 90 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1101/05

Anrechnung eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei Sonderschullehrerin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 1 (11) Sa 900/05

DRsp Nr. 2006/19692

Anrechnung eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei Sonderschullehrerin

»Auf die Wartezeit nach § 90 SGB IX sind Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber trotz sechswöchiger Unterbrechung anzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist bei einer Lehrerin für Sonderpädagogik auch dann zu bejahen, wenn der Unterricht zwar an unterschiedlichen Schultypen, aber an Schulen der Schulform Sonderschule erteilt wird.«

Normenkette:

SGB IX § 85 § 90 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.