LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.11.2013
3 Sa 234/13
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2528 a/12

Anrechnung erworbener Renten bei der Berechnung eines Versorgungszuschusses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eines Angestellten der ehemaligen LandesbankUnbegründete Klage auf erhöhten Versorgungszuschuss bei fehlendem Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 234/13

DRsp Nr. 2014/1670

Anrechnung erworbener Renten bei der Berechnung eines Versorgungszuschusses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eines Angestellten der ehemaligen Landesbank Unbegründete Klage auf erhöhten Versorgungszuschuss bei fehlendem Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht

1. Versorgungsordnung der ehemaligen Landesbank Schl.-Holst. vom 28.12.1984 enthält keinen allumfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht.2. § 7 normiert Sondervorschriften zur Rentenanrechnung für Systemwechsler.

unbegründete Klage auf erhöhten Versorgungszuschuss bei fehlendem Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht) »1. Versorgungsordnung der ehemaligen Landesbank Schl.-Holst. vom 28.12.1984 enthält keinen allumfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht. 2. § 7 normiert Sondervorschriften zur Rentenanrechnung für Systemwechsler.«

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013 - öD 5 Ca 2528 a/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Versorgungszuschusses im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang darum, in welcher Höhe erworbene Renten effektiv anzurechnen sind. In der Berufungsinstanz werden Zahlungsansprüche nur noch für die Zeit ab 01.01.2009 erhoben.