BAG - Urteil vom 15.05.2013
5 AZR 147/12
Normen:
Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin (VTV Nr. 9 gültig ab 1. Januar 2006);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1504/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7624/09

Anrechnung in einem anderen Unternehmen zurückgelegter Beschäftigungszeiten bei der zeitgebundenen Steigerung des Entgelts eines verantwortlichen Flugzeugführers

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 147/12

DRsp Nr. 2013/15417

Anrechnung in einem anderen Unternehmen zurückgelegter Beschäftigungszeiten bei der zeitgebundenen Steigerung des Entgelts eines verantwortlichen Flugzeugführers

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2011 - 17 Sa 1504/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin (VTV Nr. 9 gültig ab 1. Januar 2006);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt tarifvertraglicher Entgeltsteigerungen.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen, das in der Vergangenheit dem Konzern der D AG (DLH) angehörte. Der Kläger ist als verantwortlicher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Flugzeugmuster B 757/767 beschäftigt. Im Sommer 2005 wechselte er von der DLH zur G GmbH (GWI). Das Luftfahrtbundesamt erteilte ihm am 5. September 2005 die Lizenz als verantwortlicher Kapitän.

Zum 13. September 2007 wechselte der Kläger zur Beklagten ("CFG"). Der Arbeitsvertrag vom 6. September 2007 lautet auszugsweise:

"...

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Cockpitpersonal der CFG, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der CFG sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.