BAG - Urteil vom 15.05.2013
5 AZR 148/12
Normen:
Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin (VTV Nr. 9 gültig ab 1. Januar 2006);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1157/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9997/09

Anrechnung in einem anderen Unternehmen zurückgelegter Beschäftigungszeiten bei der zeitgebundenen Steigerung des Entgelts eines verantwortlichen Flugzeugführers

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 148/12

DRsp Nr. 2013/19318

Anrechnung in einem anderen Unternehmen zurückgelegter Beschäftigungszeiten bei der zeitgebundenen Steigerung des Entgelts eines verantwortlichen Flugzeugführers

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2011 - 17 Sa 1157/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin (VTV Nr. 9 gültig ab 1. Januar 2006);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt tarifvertraglicher Entgeltsteigerungen.

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen, das in der Vergangenheit dem Konzern der D AG (DLH) angehörte. Der Kläger ist als verantwortlicher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Flugzeugmuster B 757/767 beschäftigt. Im März 2006 wechselte er von der L C AG (LC AG) zur G GmbH (GWI). Das Luftfahrtbundesamt erteilte ihm am 1. Juni 2006 die Lizenz als verantwortlicher Kapitän.

Zum 3. März 2008 wechselte der Kläger zur Beklagten ("CFG"). Der Arbeitsvertrag vom 29. Februar 2008 lautet auszugsweise:

"...

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Cockpitpersonal der CFG, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der CFG sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.