BAG - Urteil vom 19.09.1995
1 ABR 20/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972
AuA 1996, 320
BB 1996, 1113
BB 1996, 540, 1113
BB 1996, 540
DB 1996, 736
DStR 1996, 1495
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 53
MDR 1996, 827
NZA 1996, 484
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 22. April 1994 Stuttgart - 20 BV 19/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 19. Dezember 1994 Baden-Württemberg - 15 TaBV 4/94 ,

Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung

BAG, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 20/95

DRsp Nr. 1996/19335

Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung

»1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und ist daher im Grundsatz auf eine vergleichende Bewertung des gesamten betrieblichen Entgeltgefüges angewiesen. Bestehen jedoch für Teile der Belegschaft verschiedenartige Entgeltsysteme, die durch Unterschiede der Tätigkeiten bedingt sind, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das Verhältnis der einzelnen Entgeltsysteme zu einander. 2. Hieraus folgt, daß eine Entgelterhöhung bei Angestellten in Leitungspositionen, deren Gehälter aufgrund einer betrieblichen Regelung nicht unerheblich oberhalb der höchsten Tarifgruppe liegen, außer Betracht zu bleiben hat, soweit es um die Frage geht, ob die gleichzeitig bei anderen Arbeitnehmern vorgenommene Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen einen Gestaltungsspielraum offenläßt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat im Werk M bei der Anrechnung der Tariferhöhung im Jahre 1993 auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen hatte.