BAG - Urteil vom 09.10.1996
5 AZR 246/95
Normen:
AFG § 117 ; BGB §§ 404, 412 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 115 SGB X
AuA 1997, 180
BB 1997, 841
DB 1997, 680
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6807/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 22. Dezember 1994 - 3 Sa 461/94 ,

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Abfindung

BAG, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 246/95

DRsp Nr. 1997/3292

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Abfindung

»Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt und Abfindung geht in Höhe des im Ruhenszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt für Arbeit über (§ 117 AFG, § 115 Abs. 1 SGB X). Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis von der gesetzlichen Regel der Anrechenbarkeit abweichen, müssen sie dies vereinbaren. Eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem Vergleich, den die Parteien im Kündigungsschutzprozeß geschlossen haben, reicht dazu nicht aus (Bestätigung von BAG Urteil vom 25. März 1992 - 5 AZR 254/91 - AP Nr. 12 zu § 117 AFG).«

Normenkette:

AFG § 117 ; BGB §§ 404, 412 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das der Beklagten gezahlte Arbeitslosengeld, das die Klägerin dem Arbeitsamt erstattet hat, auf die im Kündigungsschutzprozeß vergleichsweise vereinbarte Abfindung anzurechnen ist.