Die Parteien streiten über die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung.
Der beklagte Arbeitnehmer war bei der Klägerin vom 1. Mai 1984 bis zum 30. September 1985 als Angestellter beschäftigt. Er verdiente zuletzt 5.400,-- DM brutto monatlich. In § 12 des Arbeitsvertrags war für die Dauer eines Jahres ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die Karenzentschädigung sollte die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.
Nach seinem Ausscheiden war, der beklagte Arbeitnehmer zunächst vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. März 1986 in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig. Anschließend war er fünf Monate arbeitslos. Ab 1. September 1986 nahm er eine neue Beschäftigung an.
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