BAG - Urteil vom 22.05.1990
3 AZR 373/88
Normen:
HGB §§ 74, 74c ; AFG §§ 128, 128a ;
Fundstellen:
ZIP 1990, 1429
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 04.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 784/87
LAG Niedersachsen, vom 17.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 206/88

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

BAG, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 373/88

DRsp Nr. 2000/1246

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

»§ 128a Satz 3 AFG gestattet nur die Anrechnung des von der Bundesanstalt für Arbeit an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Karenzentschädigung in der Weise, wie auch anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt wird (vgl. § 74 c HGB). Die Bestimmung gestattet nicht die Kürzung der Karenzentschädigung um das vom Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit nach § 128 a Satz 1 und 2 AFG erstattete Arbeitslosengeld.«

Normenkette:

HGB §§ 74, 74c ; AFG §§ 128, 128a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung.

Der beklagte Arbeitnehmer war bei der Klägerin vom 1. Mai 1984 bis zum 30. September 1985 als Angestellter beschäftigt. Er verdiente zuletzt 5.400,-- DM brutto monatlich. In § 12 des Arbeitsvertrags war für die Dauer eines Jahres ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die Karenzentschädigung sollte die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.

Nach seinem Ausscheiden war, der beklagte Arbeitnehmer zunächst vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. März 1986 in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig. Anschließend war er fünf Monate arbeitslos. Ab 1. September 1986 nahm er eine neue Beschäftigung an.