BAG - Urteil vom 23.10.1990
3 AZR 553/89
Normen:
BetrAVG § 1 (Berechnung); BBesG § 55 ; BGB § 389, 812 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ZIP 1991, 1167
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4874/88
LAG Köln, vom 16.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 129/89

Anrechnung von Auslandszulagen auf Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 553/89

DRsp Nr. 2000/1267

Anrechnung von Auslandszulagen auf Betriebsrenten

»1. Ist die Betriebsrente nach der maßgeblichen Versorgungsordnung insoweit zu kürzen, als die Summe aus der Gesamtversorgung und den Einkünften aus Erwerbstätigkeit die ruhegeldfähigen Bezüge übersteigt, so sind die Vergleichsgrößen im Zweifel nach einheitlichen Grundsätzen zu ermitteln. 2. Rechnet eine Versorgungsordnung "Kindergeld, als Unterstützungen und Beihilfen gewährte Zahlungen, Überstundenentgelte und sonstige für Sonderleistungen gewährte Sondervergütungen" nicht zu den ruhegeldfähigen Bezügen, so fällt auch ein pauschaler Auslandszuschlag, dessen Höhe dem § 55 BBesG entspricht, nicht darunter.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Berechnung); BBesG § 55 ; BGB § 389, 812 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob das Ruhegeld des Klägers wegen anderweitiger Arbeitseinkünfte gekürzt werden darf.

Der am 25. November 1928 geborene Kläger war bis zum 31. März 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 9. Oktober 1984. Darin hatten die Parteien unter anderem vereinbart:

"...