Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Amtsgericht einen Abzug von 85 EUR nicht vorgenommen. Bei der Gewährung von BAföG handelt es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes. Ausschließlich diese ist vor ihrer Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Antragstellerin erzielt jedoch keine Ausbildungsvergütung, sondern besucht eine höhere Berufsfachschule.
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