LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2019
L 7 R 4280/17
Normen:
SGB VI §§ 63 ff.; FRG § 4 Abs. 1; FRG § 15; FRG § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 520/14

Anrechnung von Beitragszeiten in der UdSSR bzw. der Russischen Föderation nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 7 R 4280/17

DRsp Nr. 2019/3377

Anrechnung von Beitragszeiten in der UdSSR bzw. der Russischen Föderation nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG

1. Nachgewiesen im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG sind Beitragszeiten nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. 2. Stand ein Versicherter in der UdSSR bzw. der Russischen Föderation zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer grundsätzlichen Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung und kann von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden, können die Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht gewertet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI §§ 63 ff.; FRG § 4 Abs. 1; FRG § 15; FRG § 22 Abs. 3;

Tatbestand