BVerfG - Beschluß vom 15.05.2004
1 BvR 1816/01
Normen:
SGB VII § 143 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 357
Vorinstanzen:
BSG, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 20/00

Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn in der ehemaligen DDR

BVerfG, Beschluß vom 15.05.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1816/01

DRsp Nr. 2004/10595

Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn in der ehemaligen DDR

Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn in der ehemaligen DDR auf die erforderliche Wartezeit für den Bezug eines Überbrückungsgeldes der Seemannskasse verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

SGB VII § 143 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn (DR) auf die erforderliche Wartezeit für den Bezug eines Überbrückungsgeldes der Seemannskasse (SmK). Bei der Seemannskasse handelt es sich um eine von der See-Berufsgenossenschaft nach § 891 a RVO (nunmehr § 143 SGB VII) errichtete Einrichtung, deren einziger Zweck in der Gewährung von Überbrückungsgeld für Seeleute und selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder von Überbrückungsgeld auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt besteht. Näheres, insbesondere zur Leistung und deren Voraussetzungen, regelt die Satzung der Seemannskasse (SSmK) auf der Grundlage des § 891 a Abs. 1 Satz 3 RVO beziehungsweise § 143 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Die Beiträge zur Seemannskasse werden von den Mitgliedsunternehmen der See-Berufsgenossenschaft getragen.