Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2009 verurteilt, die Witwerrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2009 ohne Anrechnung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz zu zahlen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe :
I
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen aus Altersteilzeitarbeit auf die dem Kläger gewährte Witwerrente.
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