BSG - Urteil vom 17.04.2012
B 13 R 73/11 R
Normen:
Altersteilzeitgesetz § 2 Abs. 2 Nr. 2; Altersteilzeitgesetz § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; Altersteilzeitgesetz § 4; SGB IV § 114 Abs. 1; SGB IV § 114 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1; SGB IV § 18a Abs. 1; SGB IV § 18a Abs. 2; SGB IV § 18a Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 823
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 470/09
SG Dresden, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 47/08

Anrechnung von Einkommen auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung eines während einer Altersteilzeitbeschäftigung gezahlten Aufstockungsbetrags

BSG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen B 13 R 73/11 R

DRsp Nr. 2012/13791

Anrechnung von Einkommen auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung eines während einer Altersteilzeitbeschäftigung gezahlten Aufstockungsbetrags

Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage waren aus Altersteilzeitarbeit bezogene steuerfreie Aufstockungsbeträge auch nicht als vergleichbares Einkommen auf die Witwerrente anzurechnen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2009 verurteilt, die Witwerrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2009 ohne Anrechnung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz zu zahlen.

Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

Altersteilzeitgesetz § 2 Abs. 2 Nr. 2; Altersteilzeitgesetz § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; Altersteilzeitgesetz § 4; SGB IV § 114 Abs. 1; SGB IV § 114 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1; SGB IV § 18a Abs. 1; SGB IV § 18a Abs. 2; SGB IV § 18a Abs. 3;

Gründe :

I

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen aus Altersteilzeitarbeit auf die dem Kläger gewährte Witwerrente.