BSG - Urteil vom 20.12.1990
4 REg 11/90
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 3, § 6 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
SozR 3-7833 § 6 Nr. 1

Anrechnung von Einkommen bei nichterwerbstätigen Erziehungsgeldberechtigten

BSG, Urteil vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 4 REg 11/90

DRsp Nr. 1998/7881

Anrechnung von Einkommen bei nichterwerbstätigen Erziehungsgeldberechtigten

1. Wenn der Erziehungsgeldberechtigte ab dem siebten Lebensmonat des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausübt, so werden nur die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt von Amts wegen von seinem Einkommen nicht angerechnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 3, § 6 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Bundeserziehungsgeldes ab Beginn des siebten Lebensmonats des Kindes.