LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2022
3 Sa 898/22
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 10434/21

Anrechnung von Entschädigung nach AGG bei ProzesskostenhilfeBerücksichtigung von Entschädigungsleistungen bei Vermögen im Rahmen der ProzesskostenhilfeKeine Härte im Sinne des § 90 SGB XII bei Berücksichtigung von Entschädigungsleistungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 898/22

DRsp Nr. 2023/7160

Anrechnung von Entschädigung nach AGG bei Prozesskostenhilfe Berücksichtigung von Entschädigungsleistungen bei Vermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfe Keine Härte im Sinne des § 90 SGB XII bei Berücksichtigung von Entschädigungsleistungen

1. Zum Vermögen im Sinn des § 115 Abs. 4 ZPO gehören auch Entschädigungszahlungen, die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG geleistet werden. 2. Der Einsatz von Entschädigungen, die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG geleistet werden, stellt auch nicht grundsätzlich eine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

I. Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118;

Gründe:

A. Der Kläger und Berufungskläger begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für ein Berufungsverfahren.