Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, Einkünfte des Klägers aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auf eine von ihr zu zahlende betriebliche Versorgungsleistung anzurechnen.
Der Kläger ist am 4. April 1924 geboren. Er übte die Tätigkeit eines selbständigen Wirtschaftsprüfers aus. Am 1. Mai 1971 trat er, damals 47 Jahre alt, in die Dienste der Beklagten. In Nr. 4 des Anstellungsvertrags vom 30. Oktober 1970 war vorgesehen, ihn später zum Generalbevollmächtigten der Beklagten zu bestellen. Dem Kläger war ein Jahresgehalt von 180.000,-- DM sowie ein jährlicher Bonus von bis zu 170.000,-- DM zugesagt. Außerdem erhielt der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 1970 eine Versorgungszusage. Darin war u.a. bestimmt:
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