BAG - Urteil vom 09.07.1991
3 AZR 337/90
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2 ; BGB § 133, § 157, § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 5 BetrAVG
BB 1991, 2164
DB 1991, 2447
EzA § 5 BetrAVG Nr. 25
NZA 1992, 65
SAE 1992, 383
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6075/89
LAG Düsseldorf, vom 18.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 369/90

Anrechnung von Erwerbseinkünften auf Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 337/90

DRsp Nr. 2001/11962

Anrechnung von Erwerbseinkünften auf Betriebsrenten

»1. Eine Versorgungszusage kann vorsehen, daß Einkünfte des Versorgungsberechtigten aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsleistungen angerechnet werden. Eine solche Zusage verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG. 2. Die Anrechnung von Erwerbsbezügen auf betriebliche Versorgungsleistungen kann im Einzelfall gegen das Verbot der Willkür oder den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.«

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 2 ; BGB § 133, § 157, § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, Einkünfte des Klägers aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit auf eine von ihr zu zahlende betriebliche Versorgungsleistung anzurechnen.

Der Kläger ist am 4. April 1924 geboren. Er übte die Tätigkeit eines selbständigen Wirtschaftsprüfers aus. Am 1. Mai 1971 trat er, damals 47 Jahre alt, in die Dienste der Beklagten. In Nr. 4 des Anstellungsvertrags vom 30. Oktober 1970 war vorgesehen, ihn später zum Generalbevollmächtigten der Beklagten zu bestellen. Dem Kläger war ein Jahresgehalt von 180.000,-- DM sowie ein jährlicher Bonus von bis zu 170.000,-- DM zugesagt. Außerdem erhielt der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 1970 eine Versorgungszusage. Darin war u.a. bestimmt: