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Streitig ist die Anrechnung der Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (Führzulage) und des Pauschbetrages für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche (Kleiderverschleißpauschale) auf die vom Beklagten übernommenen Kosten der Heimpflege des Beschädigten.
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