BSG - Urteil vom 27.04.1989
11 RAr 21/88
Normen:
AFG § 134 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ; BSHG § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 48 ; RVO § 1244a Abs. 6 S. 1, § 183 Abs. 2 ; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;

Anrechnung von Krankengeldbezug auf Arbeitslosenhilfe, Herstellungsanspruch beim Anspruch auf Übergangsgeld wegen Tuberkulose

BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 21/88

DRsp Nr. 1999/6763

Anrechnung von Krankengeldbezug auf Arbeitslosenhilfe, Herstellungsanspruch beim Anspruch auf Übergangsgeld wegen Tuberkulose

1. Wurde das Krankengeld bis zur Höchstbezugsdauer gezahlt, so ist die Anrechnung eines Krankengeldbezuges auf den einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe begründenden Vorbezug für 240 Kalendertage nicht schon deswegen ausgeschlossen.2. Soweit die Vierjahresfrist des § 44 SGB X eine Nachzahlung im Wege der Zugunstenregelung ausschließt, kann eine Nachzahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Herstellungsanspruchs begehrt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ; BSHG § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 48 ; RVO § 1244a Abs. 6 S. 1, § 183 Abs. 2 ; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;