LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2017
L 8 SO 154/15
Normen:
SGB XII § 72 Abs. 1 S. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII §§ 82 ff.; SGB XII §§ 90 f.;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 62/13

Anrechnung von Landesblindengeld auf die BlindenhilfeGleichartige LeistungZurücktreten der Blindenhilfe als subsidiäre LeistungNachranggrundsatzVorliegen von Bedürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 154/15

DRsp Nr. 2018/1813

Anrechnung von Landesblindengeld auf die Blindenhilfe Gleichartige Leistung Zurücktreten der Blindenhilfe als subsidiäre Leistung Nachranggrundsatz Vorliegen von Bedürftigkeit

1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten; diese negative Tatbestandsvoraussetzung ist Ausdruck des so genannten Nachranggrundsatzes der §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB XII. 2. Um eine solche gleichartige Leistung handelt es sich bei dem in Bayern gewährten Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz; auch dieses dient nach Art. 1 Abs. 1 BayBlindG dem Ausgleich der durch diese Behinderung bedingten Mehraufwendungen. 3. Folge dieses Zurücktretens der Blindenhilfe als subsidiäre Leistung ist, dass diese nur (aufstockend) gewährt wird, wenn und soweit die gleichartige andere Leistung hinter der Blindenhilfe zurückbleibt. 4. Anders als Leistungen nach den Landesblindengesetzen, die unabhängig von Einkommen und Vermögen der blinden Person gewährt werden und damit als Versorgungsleistungen qualifiziert werden können, setzt die Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 3, 82 ff., 90 f. SGB XII voraus.

Tenor

I. II. III.