LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2018
1 Sa 14/17
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 10
NZA-RR 2018, 620
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6694/16

Anrechnung von Leistungen aus der Privatvorsorge auf das betriebliche RuhegeldUnwirksame Vertragsklausel zu Einzelheiten der Anrechnung bei unzureichend ausgehandeltem Inhalt der Arbeitsvertragsklausel und unklarer Darstellung der konkreten Folgen der Anrechnungsmodalitäten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 14/17

DRsp Nr. 2018/13983

Anrechnung von Leistungen aus der Privatvorsorge auf das betriebliche Ruhegeld Unwirksame Vertragsklausel zu Einzelheiten der Anrechnung bei unzureichend ausgehandeltem Inhalt der Arbeitsvertragsklausel und unklarer Darstellung der konkreten Folgen der Anrechnungsmodalitäten

Ist in einer umfangreichen Vertragsklausel (hier: eine fast zweiseitige Klausel über die betriebliche Altersversorgung) die streitige Regelung über die Modalitäten der Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung bei Vertragsschluss nicht erörtert worden, so genügt es für das Erfordernis des "Aushandelns" bzw. des "Einflussnehmenkönnens" iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezogen auf die streitige Regelung nicht, dass die Vertragsklausel in ihrer Gesamtheit ausführlich zwischen den Vertragsparteien diskutiert wurde und der Verwendungsgegner auf deren Inhalt Einfluss nehmen konnte.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.05.2017 - 15 Ca 6694/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Umrechnung der nach § 7 Abs. 7 a.E. des Arbeitsvertrags vom 12./17.06.2008 anzurechnenden Leistungen aus der Privatvorsorge des Klägers ab dem 01.01.2014 einen Zinsfuß von max. 2,15 % anzusetzen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV.