BVerfG - Beschluss vom 07.07.2010
1 BvR 2556/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 395
DÖV 2010, 862
FuR 2011, 57
NJW 2010, 2866
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 61/07
BSG, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 62/07
BSG, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 63/07

Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) auf die Leistungen nach dem SGB II) Gewährleistungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum; Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2556/09

DRsp Nr. 2010/13468

Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler- BAföG) auf die Leistungen nach dem SGB II) Gewährleistungen des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum; Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus einem anderen Grundrecht. 2. Die Berücksichtigung von Einkommen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit und bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. 3. Art. 3 Abs. 1 GG wird bei der Anrechnung des sog. Schüler- BAföG nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht dadurch verletzt, dass Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.