LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 07.11.2002
L 12 AL 2450/02
Normen:
AFG § 115 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 4344/01

Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 AFG

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 07.11.2002 - Aktenzeichen L 12 AL 2450/02

DRsp Nr. 2006/24101

Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 AFG

Die Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 AFG erfolgt grundsätzlich erst nach erfolgtem Leistungsbezug und nach durchgeführter Nebentätigkeit. Erfolgt die Anrechnung nachträglich, handelt es sich bei der Erzielung von Nebeneinkommen in aller Regel um eine nachträgliche Änderung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Nebeneinkommen zum Zeitpunkt der Zahlung für den Bewilligungszeitraum bereits erzielt gewesen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 115 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 4344/01