OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.11.2022
2 LA 8/19
Normen:
USG § 9; SGB IV § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 150
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 135/17

Anrechnung von Renten aus privaten Rentenversicherungen auf Leistungen nach § 9 USG (a. F.) als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV; Sicherung des Lebensunterhalts für Angehörige von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 2 LA 8/19

DRsp Nr. 2022/18038

Anrechnung von Renten aus privaten Rentenversicherungen auf Leistungen nach § 9 USG (a. F.) als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV; Sicherung des Lebensunterhalts für Angehörige von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Renten aus privaten Rentenversicherungen sind auf Leistungen nach § 9 USG (a. F.) als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV anzurechnen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. November 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.040,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

USG § 9; SGB IV § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).