Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. November 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.040,50 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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