LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2015
9 Sa 570/15
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 16081/14

Anrechnung von Sonderzuwendungen und nur im Falle der Urlaubsgewährung gezahlten Urlaubsgeldes auf den MindestlohnZulässigkeit der Streichung dieser Leistungen im Hinblick auf die Einführung des Mindestlohnes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 570/15

DRsp Nr. 2016/5805

Anrechnung von Sonderzuwendungen und nur im Falle der Urlaubsgewährung gezahlten Urlaubsgeldes auf den Mindestlohn Zulässigkeit der Streichung dieser Leistungen im Hinblick auf die Einführung des Mindestlohnes

Nicht funktional gleichwertige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnung von Leistungen auf tarifliche Mindestlöhne wie an weitere Voraussetzungen geknüpfte Sonderzuwendungen und nur im Falle der Urlaubsgewährung zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Sollen diese Leistungen aufgrund der Einführung des Mindestlohnes gestrichen werden, müssen die Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung vorliegen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2015 - 7 Ca 16081/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist seit 12. Oktober 2009 bei der Beklagten, die über zehn Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2009 vereinbarten die Parteien (s. im Übrigen Bl. 7, 8 d.A.):