BAG - Urteil vom 19.04.2012
6 AZR 14/11
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; BAT Anlage 1a (in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung) Teil II Abschn. N Unterabschn. I Protokollnotiz Nr. 3 (Protokollnotiz Nr. 3); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund i.d.F. vom 13. September 2005) § 5 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund i.d.F. vom 13. September 2005) § 5 Abs. 2 S. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 371
NZA 2012, 1456
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 30/10
ArbG Heilbronn, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 381/09

Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen in der Freistellungsphase der Blockaltersteilzeit

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 14/11

DRsp Nr. 2012/10946

Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen in der Freistellungsphase der Blockaltersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer hat während der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit Anspruch auf die Entgeltansprüche, die er durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworben hat. 2. Die in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu leistenden Vergütungen sind zeitversetzt "spiegelbildlich" zu errechnen. Am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist keine Gesamtbetrachtung anzustellen. 3. Die in der Arbeitsphase angesparte Funktionszulage Schreibdienst nach der zum 31. Dezember 1983 gekündigten Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT ist im Geltungsbereich des TV ATZ in der Freistellungsphase nicht anrechnungsfrei. Dem steht der Zweck des § 4 Abs. 1 TV ATZ entgegen. Die Tarifvorschrift will das Entgelt in Höhe der angesparten Beträge sichern, die Vergütung aber nicht erhöhen. Damit wird keine unzulässige Gesamtschau am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vorgenommen. Der Vergütungsanspruch entsteht in der Arbeitsphase vielmehr bereits "belastet" mit der Möglichkeit der Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen in der Arbeits- oder Freistellungsphase.