BAG - Beschluß vom 14.02.1995
1 ABR 41/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 72 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1995, 1481
DB 1995, 1411
EzA § 47 BetrVG 1972 Nr. 49
NZA 1995, 795
SAE 1996, 97
VersR 1996, 262
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 10.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/93

Anrechnung von Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen

BAG, Beschluß vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 41/94

DRsp Nr. 1995/5992

Anrechnung von Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen

»Sieht ein Tarifvertrag eine Tariferhöhung in zwei Stufen vor und verrechnet der Arbeitgeber nur die zweite, nicht aber die erste Tariferhöhung mit übertariflichen Zulagen, so hängt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats davon ab, ob die beiden unterschiedlichen Reaktionen des Arbeitgebers Teile eines einheitlichen Regelungskonzeptes bilden und eine Veränderung der Verteilungsgrundsätze bewirken.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

A. Die Beteiligtem streiten darüber, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber eine Tariferhöhung mit übertariflichen Zulagen verrechnet, nachdem er eine vorhergehende, in derselben Tarifrunde vereinbarte Tariferhöhung ohne Anrechnung auf übertarifliche Zulagen an die Arbeitnehmer weitergegeben hat.

Die Arbeitgeberin betreibt einen Versandhandel. In ihrem Betrieb finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel Baden-Württembergs Anwendung. Einem Teil der Arbeitnehmer zahlte die Arbeitgeberin übertarifliche Zulagen in unter schiedlicher Höhe. Wie die Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat unstreitig gestellt haben, dienten die den Angestellten der Gehaltsgruppe II in unterschiedlicher Höhe gezahlten Zulagen als Ausgleich, weil man die Tätigkeiten dieser Gruppe als zu gering bewertet ansah.