Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. September 2017 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 7.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2016 verurteilt, der Klägerin für Dezember 2014 SGB II -Leistungen von insgesamt 552,84 € und für Januar 2015 von 525,44 € zu bewilligen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Der Beklagte trägt 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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