1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.09.2015 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Anrechenbarkeit gewährter Prämien und Zulagen auf den Anspruch des Klägers auf tariflichen Mindestlohn.
Der Kläger ist seit dem 03.05.2000 bei der Beklagten im Rahmen einer 40-Stunden-Woche als Lagerarbeiter beschäftigt.
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