Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember 2016 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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