LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2015
7 Sa 773/15
Normen:
AEUV Art. 45 Abs. 2; VO (EU) Nr. 492/2011 vom 05.04.2011 Art. 7; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2-3;
Fundstellen:
BB 2016, 564
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 14506/14

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei privatem Arbeitgeber im Rahmen der Stufenzuordnung des öffentlichen Tarifrechts unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Regelungen zur Freizügigkeit der BeschäftigtenUnbegründete Feststellungsklage einer Erzieherin bei fehlendem Auslandsbezug

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 773/15

DRsp Nr. 2016/2992

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei privatem Arbeitgeber im Rahmen der Stufenzuordnung des öffentlichen Tarifrechts unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Regelungen zur Freizügigkeit der Beschäftigten Unbegründete Feststellungsklage einer Erzieherin bei fehlendem Auslandsbezug

1. Der Anwendungsbereich der Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ist nur auf Sachverhalte mit Auslandsbezug eröffnet (vgl.. EuGH vom 01.04.2008 -C-212/06 - SozR 4-6035 Art 39 Nr 3; vom 26.01.1999 - C-18/95 [Terhoeve] - Slg. 1999, I-345-397, Ziff. 27; vom 28.01.1992 - C-332/90 [Steen] - Slg. 1992, I-341 - 358, Rz. 12). 2. Ein Arbeitnehmer, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, kann sich daher nicht darauf berufen, die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zu einem Land wechseln, verstoße gegen die unionsrechtlichen Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und sei daher nichtig.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. April 2015 - - abgeändert und die Klage abgewiesen.