LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2011
9 Sa 440/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 2 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; TV UmBw § 7 A Abs. 1; TV UmBw § 7 A Abs. 2; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1815/10

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei privater Arbeitgeberin im Rahmen der sozialverträglichen Umgestaltung der Bundeswehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 440/11

DRsp Nr. 2012/878

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei privater Arbeitgeberin im Rahmen der sozialverträglichen Umgestaltung der Bundeswehr

Bei der Feststellung der Dauer ununterbrochener Beschäftigung im Sinne des § 7 A Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) sind Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber vorbehaltlich des § 613 a BGB nicht zu berücksichtigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2011, Az.. 7 Ca 1815/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 2 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; TV UmBw § 7 A Abs. 1; TV UmBw § 7 A Abs. 2; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 (im Folgenden: TV UmBw).