BAG - Urteil vom 27.02.1990
3 AZR 213/88
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 157, § 242 (Verwirkung);
Fundstellen:
AP Nr.13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten
BB 1990, 1706
BetrAV 1990, 226
DB 1990, 1870
EWiR 1990, 635
EzA § 1 BetrAVG Nr. 56
NZA 1990, 689
VersR 1990, 1163
ZIP 1990, 1019
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 30.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 212/86
LAG Baden-Württemberg, vom 14.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 37/87

Anrechnung von Vordienstzeiten

BAG, Urteil vom 27.02.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 213/88

DRsp Nr. 2000/1282

Anrechnung von Vordienstzeiten

»1. Hat ein Arbeitgeber vor Bekanntwerden der Rechtsprechung des Senats zur Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften (Urteil vom 10. März 1972, BAGE 24, 177 = AP Nr 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) Vordienstzeiten, die von Versorgungszusagen begleitet waren, auf die von ihm versprochene Versorgung angerechnet, hat diese Anrechnung in der Regel auch Bedeutung für die Frist zur Unverfallbarkeit (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BAGE 31, 45 = AP Nr 1 zu § 7 BetrAVG). 2. Eine Ausgleichsquittung erfaßt Versorgungsansprüche und -anwartschaften nur dann, wenn diese Rechte ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet werden.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 157, § 242 (Verwirkung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anrechnung einer früheren Dienstzeit auf die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger war vom 1. Juli 1963 bis 31. Mai 1972 bei der L GmbH in T beschäftigt. Nach einer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erlassenen Versorgungsordnung hatten alle Mitarbeiter nach einer zehnjährigen Wartezeit bei Eintritt eines Versorgungsfalles Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen.