Die Parteien streiten um die Anrechnung einer früheren Dienstzeit auf die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger war vom 1. Juli 1963 bis 31. Mai 1972 bei der L GmbH in T beschäftigt. Nach einer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erlassenen Versorgungsordnung hatten alle Mitarbeiter nach einer zehnjährigen Wartezeit bei Eintritt eines Versorgungsfalles Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|